LANDESFÖRDERZENTRUM 
für den Förderschwerpunkt "Hören" Mecklenburg Vorpommern Güstrow

Anspruch auf hörpädagogische Frühförderung

Wie bekomme ich hörpädagogische Frühförderung für mein Kind?

Die Frühförderung muss beim zuständigen Sozialamt beantragt werden. Nach Feststellung des hörgeschädigtenspezifischen Förderbedarfs besteht ein Rechtsanspruch[1] auf Förderung durch das Team der Frühförderung am Landesförderzentrum für den Förderschwerpunkt „Hören“ M-V in Güstrow

Der Rechtsanspruch auf hörgeschädigtenspezifische Frühförderung ergibt sich aus dem SGB XII §§ 53-55 und dem SGBIX §56(1)

Der Rechtsanspruch auf fachgerechte Förderung durch das Team des LFZ „Hören“ in Güstrow ergibt sich aus der Vereinbarung zur mobilen und teilstationären Frühförderung der Kinder mit Seh- und/ oder Hörschädigung zwischen dem Land M-V und den Gebietskörperschaften vom 14.05.2013